Am 8. Juli 2024 reichte das Zwangsmassnahmengericht die Haftakten ARR 24 107 ein und gab bekannt, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 11. Juli 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch mit Verweis auf den Haftantrag vom 24. Juni 2024 und den angefochtenen Entscheid auf weitere Ausführungen. Auf Nachfrage hin verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen von Schlussbemerkungen.