Am 26. Juni 2024 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-See- land (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für die Dauer von drei Monaten bis zum 22. September 2024 an (ARR 24 107). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 4. Juli 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1.