Dies jedoch lediglich pauschal und ohne Ausführungen, weshalb darauf schon mangels Substantiierung nicht näher eingegangen zu werden braucht. Jedenfalls können keine Hinweise ausgemacht werden, dass die Untersuchungshaft vorliegend mehr negative Auswirkungen auf den 18-jährigen Beschwerdeführer haben würde als bei anderen Gleichaltrigen. 8.6 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 9. Zusammengefasst ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.