Dasselbe gilt für andere Ersatzmassnahmen wie die Schriften- resp. Ausweissperre oder die Eingrenzung/den Hausarrest, selbst wenn diese elektronisch überwacht würden. 8.5 Und schliesslich steht auch sein junges Alter (der Beschwerdeführer ist 18) nicht der Rechtmässigkeit resp. Angemessenheit der Haft entgegen. Der Beschwerdeführer beruft sich insoweit auf entwicklungspsychologische Aspekte. Dies jedoch lediglich pauschal und ohne Ausführungen, weshalb darauf schon mangels Substantiierung nicht näher eingegangen zu werden braucht.