8.4 Geeignete Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, welche die vom Beschwerdeführer ausgehende ausgeprägte Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermögen, sind auch für die Beschwerdekammer nicht erkennbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeignet sein können, einer gewissen, niederschwelligen