parteiöffentliche Befragungen; Abklärungen zum ausländerrechtlichen Status sowie zur Möglichkeit des Vollzugs fremdenpolizeilicher Massnahmen und/oder einer strafrechtlichen Landesverweisung; Ansetzung Beweismittelfrist, allfällige Anklageerhebung) erweist sich die angeordnete Dauer von drei Monaten ebenfalls als verhältnismässig. Konkrete Gründe, welche eine Kürzung der Haftdauer notwendig machen, sind nicht ersichtlich (betreffend entwicklungspsychologische Aspekte vgl. nachfolgend E. 8.5). 8.4 Geeignete Ersatzmassnahmen nach Art.