Dass das Verfahren nicht mit der in Haftsachen nötigen Beförderlichkeit vorangetrieben wird, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche allenfalls eine Haftentlassung rechtfertigen könnte, liegt demnach nicht vor. 8.3 Angesichts der anstehenden Ermittlungshandlungen (u.a. Spurenauswertung und Abgleich derselben mit dem DNA-Profil und den Fingerabdrücken des Beschwerdeführers, insbesondere auch im Hinblick auf die Einschleichdiebstähle in O.________ (Ortschaft) und P.________ (Ortschaft); parteiöffentliche Befragungen;