352 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe – unter Einschluss eines allfälligen Widerrufs – von 180 Tagen aussprechen darf). Abgesehen davon ist vorliegend mit Blick auf die Sanktionsobergrenze einerseits und eine allfällge Landesverweisung andererseits fraglich, ob eine Erledigung im Strafbefehlsverfahrens überhaupt möglich sein wird. Die mutmasslichen Taten können, anders als der Beschwerdeführer geltend zu machen versucht, nicht als Bagatellstraftaten bezeichnet werden. Dass das Verfahren nicht mit der in Haftsachen nötigen Beförderlichkeit vorangetrieben wird, wird zu Recht nicht geltend gemacht.