Mit Blick auf die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe und des im Verurteilungsfall drohenden Widerrufs der mit Strafbefehl vom 19. Mai 2024 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 100 Tagen droht mit der angeordneten Haftdauer von drei Monaten noch keine Überhaft. Daran vermag auch der Umstand einer allfälligen Verurteilung im Strafbefehlsverfahren nichts zu ändern (vgl. Art. 352 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe – unter Einschluss eines allfälligen Widerrufs – von 180 Tagen aussprechen darf).