Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 8.2 Der Beschwerdeführer wurde am 18. Juni 2023 festgenommen. Mit Blick auf die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe und des im Verurteilungsfall drohenden Widerrufs der mit Strafbefehl vom 19. Mai 2024 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 100 Tagen droht mit der angeordneten Haftdauer von drei Monaten noch keine Überhaft.