Verbrechens ist – wie erwähnt – derzeit zweifellos als erfüllt zu betrachten. Der Beschwerdeführer ist überdies bereits wegen einfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, begangen am 17.-18. Mai 2024, vorbestraft (vgl. Strafbefehl vom 19. Mai 2024, der im Beschwerdeverfahren nicht in Abrede gestellt wird und gemäss welchem der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen – verbunden mit einer Probezeit von drei Jahren – verurteilt worden ist). Somit muss er – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen – ernsthaft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe rechnen.