Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend festhält, gilt als gerichtsnotorisch, dass wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen hat, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2). Unabhängig von der Schwere der im Verurteilungsfall zu erwartenden Sanktion ist somit ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung flüchten oder untertauchen würde.