Zufolge seines negativen Asylentscheids wird der Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit die Schweiz verlassen müssen und zwar unabhängig davon, welche Sanktion im Verurteilungsfall ausgesprochen wird. Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend festhält, gilt als gerichtsnotorisch, dass wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen hat, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2).