7 sehen von seinem jüngeren Bruder, der angeblich ebenfalls im Asylzentrum in R.________ leben soll, verfügt er über keine Familienmitglieder in der Schweiz. Auch Bekannte hat er nicht. Von einer Verwurzelung in der Schweiz kann somit nicht gesprochen werden. Zufolge seines negativen Asylentscheids wird der Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit die Schweiz verlassen müssen und zwar unabhängig davon, welche Sanktion im Verurteilungsfall ausgesprochen wird.