221 StPO). 7.2 Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und reiste erst vor Kurzem in die Schweiz ein (siehe Protokoll Hafteröffnung vom 19. Juni 2024 Z. 49). Er lebt in einem Asylzentrum in R.________. Gemäss unbestritten gebliebenen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verfügt er über einen negativen Asylentscheid. Der Beschwerdeführer hält sich somit illegal in der Schweiz auf. Abge-