139 StGB, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der (versuchten) Gebrauchsentwendung eines Elektroscooters ist somit gegeben. Für die angeblichen Einschleichdiebstähle in O.________ (Ortschaft) und P.________ (Ortschaft) kann ein solcher mangels rechtsgenüglicher Substantiierung derzeit nicht angenommen werden, was die hier interessierende Haftanordnung jedoch nicht in Frage zu stellen vermag.