6 vorgebracht), welche den bei Einschleichdiebstählen – wie auch bei Einbruchdiebstählen (hier interessierend den Einbruchdiebstahl in das Einfamilienhaus an der E.________ (Strasse) in G.________ (Ortschaft)) – vermuteten Vorsatz auf Erlangung einer möglichst grossen Beute widerlegen könnten. Der dringende Tatverdacht des mehrfachen (teils versuchten) Diebstahls gemäss Art. 139 StGB, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der (versuchten) Gebrauchsentwendung eines Elektroscooters ist somit gegeben.