Gerade bei Einbruch- und Einschleichdiebstählen ist in der Regel davon auszugehen, dass die Täterschaft möglichst viel erbeuten wollte und einen Deliktsbetrag von über CHF 300.00 zumindest in Kauf nahm. Vorliegend können keine Hinweise ausgemacht werden (solche werden im Übrigen auch nicht vom Beschwerdeführer