172ter StGB ist nur anwendbar, wenn der Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert oder einen geringen Schaden im Auge hatte. War der (Eventual-) Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet, kommt Art. 172ter StGB deshalb auch dann nicht zur Anwendung, wenn die Deliktssumme unter dem Grenzwert von CHF 300.00 liegt (BGE 123 IV 197 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2). Gerade bei Einbruch- und Einschleichdiebstählen ist in der Regel davon auszugehen, dass die Täterschaft möglichst viel erbeuten wollte und einen Deliktsbetrag von über CHF 300.00 zumindest in Kauf nahm.