Betreffend einen der Einschleichdiebstähle in ein Fahrzeug trifft zwar zu, dass lediglich CHF 20.00-40.00 (und mutmasslich auch ein schwarzes Ladekabel) entwendet worden sein sollen. Anders als der Beschwerdeführer meint, kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, er hätte sich nur wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter StGB zu verantworten. Für die Anwendung von Art. 172ter StGB entscheidend ist der Vorsatz des Täters, nicht der eingetretene Erfolg. Art. 172ter StGB ist nur anwendbar, wenn der Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert oder einen geringen Schaden im Auge hatte.