Der Umstand, dass insoweit bisher nur mündliche Vorhalte gemacht wurden, schadet im hier sehr frühen Verfahrensstadium nicht, lag doch im Einvernahmezeitpunkt mutmasslich lediglich eine handschriftliche Einvernahme des Geschädigten vor (Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 18. Juni 2024 S. 4 betreffend den Geschädigten von M.________ (Strasse), N.________). Zudem räumte der Beschwerdeführer in der Beschwerde ein (dort Rz. 16), sie hätten den Elektroscooter zurückgelassen. Betreffend einen der Einschleichdiebstähle in ein Fahrzeug trifft zwar zu, dass lediglich CHF 20.00-40.00 (und mutmasslich auch ein schwarzes Ladekabel) entwendet worden sein sollen.