Gemäss Vorhalt anlässlich der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2024 (dort Z. 59 ff.) soll der Beschwerdeführer den Elektroscooter nach Intervention des Geschädigten zurückgelassen haben. Der Umstand, dass insoweit bisher nur mündliche Vorhalte gemacht wurden, schadet im hier sehr frühen Verfahrensstadium nicht, lag doch im Einvernahmezeitpunkt mutmasslich lediglich eine handschriftliche Einvernahme des Geschädigten vor (Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 18. Juni 2024 S. 4 betreffend den Geschädigten von M.________ (Strasse), N.________).