später an der Haltestelle H.________ zurückgelassenen Fahrräder) vor. Und schliesslich ist auch der Vorwurf der (versuchten) Gebrauchsentwendung eines Elektroscooters nicht zu beanstanden (dabei handelt es sich ebenfalls um ein Vergehen [Art. 94 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes {SVG; SR 741.01}]). Gemäss Vorhalt anlässlich der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2024 (dort Z. 59 ff.) soll der Beschwerdeführer den Elektroscooter nach Intervention des Geschädigten zurückgelassen haben.