Vor diesem Hintergrund kann der dringende Tatverdacht einer vollendeten Sachbeschädigung und eines vollendeten Hausfriedensbruchs sowie eines versuchten Diebstahls nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden (betreffend den Einwand der Geringfügigkeit vgl. nachfolgenden Absatz, wonach auf diese nur geschlossen werden kann, wenn die Täterschaft von vornherein bloss einen geringen Schaden beabsichtigte, wofür vorliegend indes keine Anhaltspunkte bestehen). Der dringende Verdacht eines weiteren Hausfriedensbruchs liegt auch hinsichtlich des Eindringens in einen Keller (mit anschliessender Entwendung der vom Beschwerdeführer und seinem Kollegen