Von dort aus hätten sie versucht, über die Kellertüre in den Wohnbereich zu gelangen. Nachdem aber die Bewohner des Hauses auf sie aufmerksam geworden seien, hätten sie über ein Baugerüst die Flucht ergriffen. Vor diesem Hintergrund kann der dringende Tatverdacht einer vollendeten Sachbeschädigung und eines vollendeten Hausfriedensbruchs sowie eines versuchten Diebstahls nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden (betreffend den Einwand der Geringfügigkeit vgl. nachfolgenden Absatz, wonach auf diese nur geschlossen werden kann, wenn die Täterschaft von vornherein bloss einen geringen Schaden beabsichtigte, wofür vorliegend indes keine Anhaltspunkte bestehen).