Auch die Beschwerdekammer vermag keine Hinweise zu erkennen, welche gegen eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers sprechen würden. Dass er und sein Kollege sich nur deshalb im Wald aufgehalten haben, weil sie sich ausruhen, eine «Tablette» konsumieren und geniessen wollten (Protokoll Hafteröffnung vom 19. Juni 2024 Z. 118 ff.), erscheint allein schon angesichts der örtlichen Verhältnisse (unwegsames Gelände am K.________ (Gebiet)) und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einem Asylzentrum in R.________ (ausserkantonal) untergebracht ist, nicht als glaubhaft.