____ [siehe Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. Juni 2024 S. 4, wonach ein solches aus einem Fahrzeug entwendet worden sein soll]) ergebenden konkreten Anhaltspunkten im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Abrede. Auch die Beschwerdekammer vermag keine Hinweise zu erkennen, welche gegen eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers sprechen würden.