Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid sowie die delegierte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2024 verwiesen werden. Anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren stellt die Verteidigung die sich aus den exakten Täterbeschreibungen, den zeitlichen und örtlichen Verhältnissen, den Umständen der Anhaltung und den beim Beschwerdeführer und seinem Kollegen sichergestellten Effekten (Hartgeld im Wert von CHF 99.00 beim Beschwerdeführer und ein schwarzes Ladekabel bei L.______