6.3 Die Beschwerdekammer erachtet den dringenden Tatverdacht wegen (mehrfachen, teils versuchten) Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung im aktuell frühen Verfahrensstadium gestützt auf die vorliegenden Unterlagen als gegeben. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid sowie die delegierte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2024 verwiesen werden.