Folgendes aus: Dem Beschuldigten werden Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vorgeworfen. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erachtet die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschuldigten am untersuchungsgegenständlichen Vorgang. Der dringende Tatverdacht für die vorgenannten Delikte ergibt sich ohne weiteres bereits in Bezug auf den im Antrag der Staatsanwaltschaft vom 19.06.2024 unter Ziff. 1 beschriebenen Sachverhalt aus den Umständen der Anhaltung des Beschuldigten und des Mittäters L.__