Weiter kann den Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer und der mutmassliche Mittäter L.________ von der in der Liegenschaft I.________ (Strasse) wohnhaften D.________ und vom am M.________ (Strasse) in J.________ (Ortschaft) wohnhaften N.________ gesehen und beschrieben werden konnten (Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. Juni 2024 S. 3 f.). Erstere beschrieb die beiden mutmasslichen Täter wie folgt: 1. Männliche Person, braune Hautfarbe, Dreitagebart, etwas grösser als der Mittäter, trug eine hellblaue Jacke mit Fell an der Kapuze und braune Hosen;