Der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, reichte dagegen am 4. Juli 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte die umgehende Haftentlassung; eventualiter sei die Haft auf einen Monat zu beschränken. Das Zwangsmassnahmengericht nahm am 8. Juli 2024 – unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid – zur Beschwerde Stellung. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 10. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde.