Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 275 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbe- schädigung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 20. Juni 2024 (KZM 24 1290) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ wegen (u.a.) Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung. Mit Entscheid vom 20. Juni 2024 versetzte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) den Beschuldigten auf Antrag der Staatsanwaltschaft für eine Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft, d.h. bis am 17. September 2024. Der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, reichte dagegen am 4. Juli 2024 bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte die umgehende Haftentlas- sung; eventualiter sei die Haft auf einen Monat zu beschränken. Das Zwangs- massnahmengericht nahm am 8. Juli 2024 – unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid – zur Beschwerde Stellung. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 10. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde. Auf Nachfrage hin verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einrei- chen von Schlussbemerkungen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung von Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Haftanordnung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft reichte mit delegierter Stellungnahme vom 10. Juli 2024 das Protokoll der Einvernahme von D.________ vom 1. Juli 2024 und Bilder vom Tatort «E.________ (Strasse), G.________ (Ortschaft)» ein. Da die Beschwerde- kammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerde- verfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzli- chen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten des Beschuldigten: Urteil des Bundesge- richts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Beschwerdeverfahren er- hielt die Verteidigung Gelegenheit, in ihren abschliessenden Bemerkungen zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 4. 4.1 Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen 2 (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Falle ei- ner rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfül- len (Art. 237 Abs. 1 StPO). 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens. Seiner Einschätzung nach soll es sich bei den zu untersuchenden Straftaten einzig um Übertretungen handeln. Weiter stellt er die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten besonderen Haftgründe (Flucht- und Kollusionsgefahr) sowie die Verhältnismässigkeit in Abrede. 5. Zum Sachverhalt kann dem Haftantrag vom 19. Juni 2024 Folgendes entnommen werden: Am 18. Juni 2024 meldete um 04:07 Uhr die an der E.________ (Strasse) in G.________ (Ortschaft) wohnhafte Frau F.________ bei der Polizei, dass soeben zwei Männer in ihr Haus eingebrochen waren, nachdem sie ein Kellerfenster eingeschlagen hatten. Nachdem sie gehört habe, dass jemand an der Kellertüre im Hausinnern gerüttelt habe, habe sie ihren Partner geweckt und dieser habe zwei Männer davonrennen gesehen, welche weiter oben an der Strasse Fahrräder behändigt und mit diesen in Richtung G.________ (Ortschaft) davongefahren seien. Bei einer Nachsuche fand die Polizei bei der H.________ (Haltestelle ÖV) zwei am Boden liegende Fahrräder. Um 05:58 Uhr erreichte die Polizei die Meldung, dass zwei Männer an der I.________ (Strasse) in J.________ (Ortschaft) um Gebäude und Fahrzeuge schleichen würden. Wenige Minuten später, um 06:07 Uhr, erfolgte die Meldung, dass zwei Männer in J.________ (Ortschaft) ein unverschlossenes Auto durchsucht und auf dem gleichen Grundstück versucht haben, einen E-Scooter zu entwenden. Der Melder gab der Polizei an, dass die Täter zu Fuss in Richtung K.________ (Gebiet) geflüchtet seien. Nachdem die Polizei die Nachsuche mit einem Spürhund aufgenommen hatte, konnte A.________ zusammen mit L.________ dort um 06:40 Uhr in einem Waldstück in unwegsamen Gelände angehalten werden. A.________ trug bei der Anhaltung eine blaue Jacke mit einem Kunstfell an der Kapuze und ein Baseballcap. L.________ trug eine braune Jacke und kurze, an der linken Seite zerrissene Hosen. A.________ trug Fr. 99.-- Hartgeld auf sich. Weiter kann den Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer und der mutmassliche Mittäter L.________ von der in der Liegenschaft I.________ (Strasse) wohnhaften D.________ und vom am M.________ (Strasse) in J.________ (Ortschaft) wohnhaften N.________ gesehen und beschrieben werden konnten (Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. Juni 2024 S. 3 f.). Erstere beschrieb die beiden mutmasslichen Täter wie folgt: 1. Männliche Person, braune Hautfarbe, Dreitagebart, etwas grösser als der Mittäter, trug eine hellblaue Jacke mit Fell an der Kapuze und braune Hosen; 2. Der zweite Täter habe ein Baseballcap getragen und kurze Hosen, welche an der linken Seite zerrissen gewesen seien. N.________ gab gegenüber der Polizei an, dass einer der beiden Männer eine blaue, der andere eine braune Jacke getragen habe. Der dem Haftantrag beigelegten Fotodokumentation lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Anhaltezeitpunkt mit einer hellblauen Jacke mit Fell an der Kapuze und L.________ mit einer (kurzen), auf der linken Seite auffällig zerrissenen Hose bekleidet waren. Anlässlich ihrer parteiöffentlichen 3 Einvernahme vom 1. Juli 2024 bestätigte D.________ ihre Signalementsbeschrei- bung (dort Z. 50 -57). Aus dem Haftantrag und dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern kann schliesslich entnommen werden, dass in der gleichen Nacht in O.________ (Orts- chaft) und P.________ (Ortschaft) noch weitere Einschleichdiebstähle in Perso- nenwagen stattgefunden haben sollen, für welche ebenfalls der Beschwerdeführer und sein Kollege in Frage kommen könnten. Die dort sichergestellten Spurenträger werden derzeit von der Polizei untersucht. 6. 6.1 Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens ist zunächst daran zu erinnern, dass es im Haftprüfungsverfahren nicht darum geht, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine er- schöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzu- nehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersu- chungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretba- ren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Be- schleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweis- massnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allen- falls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1, 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2 und 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Weiter ist festzuhalten, dass zu Beginn der Stra- funtersuchung die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer sind als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Mass- stab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durch- führung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verur- teilung wahrscheinlich sein (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2; ferner Ur- teil des Bundesgerichts 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 7.1). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt im angefochtenen Entscheid betreffend den dringenden Tatverdacht Folgendes aus: Dem Beschuldigten werden Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vorgeworfen. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erachtet die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Ver- fügung gestellten Akten als genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschuldigten am untersuchungsgegenständlichen Vorgang. Der dringende Tatverdacht für die vorgenannten Delikte ergibt sich ohne weiteres bereits in Bezug auf den im Antrag der Staatsanwaltschaft vom 19.06.2024 unter Ziff. 1 beschriebenen Sachverhalt aus den Umständen der Anhaltung des Beschuldigten und des Mittäters L.________, dem zeitlichen und örtlichen Zu- 4 sammenhang zu den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten, den Aussagen der Auskunftsperso- nen, welche ein exaktes Signalement des Beschuldigten und seines Begleiters abzugeben vermoch- ten sowie des beim Beschuldigten gefundenen mutmasslichen Deliktsgutes (vgl. dazu Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 18.06.2024 inkl. Fotodokumentation sowie Vorhalte bei der delegierten Ein- vernahme von A.________ vom 18.06.2024). Entgegen der Verteidigung stellen die vorgebrachten Umstände eine genügende Indizienkette dar, um beim Beschuldigten in Bezug auf die vorgeworfenen Delikte von einem genügenden dringenden Tatverdacht auszugehen. Die doch genau geschilderten Signalemente treffen entgegen der Verteidigung – vor allem unter Berücksichtigung der ländlichen Umgebung und der Uhrzeit – eben gerade nicht auf eine Vielzahl von Personen zu. Weiter ist es auf- grund des zeitlichen Ablaufs und durch die bei der H.________ (Haltestelle ÖV) aufgefundenen Fahrräder durchaus plausibel, dass der Beschuldigte und sein Mittäter die Strecke Q.________ mit den Fahrrädern (und nicht zu Fuss) zurückgelegt haben. Von der H.________ (Haltestelle ÖV) bis zur I.________ sind es nur zwei Kilometer, welche zu Fuss in rund einer halben Stunde zurückgelegt werden können. Wann genau die weiteren Einschleichdiebstähle in O.________ (Ortschaft) und P.________ (Ortschaft) stattgefunden haben sollen, steht (noch nicht) fest, jedoch befinden sich auch diese in geografischer Nähe zu den weiteren Tatorten, dass eine Begehung durch den Beschuldigten auch hierbei (zumindest) nicht ausgeschlossen werden kann, zumal sie ja auf Fahrräder zurückgegrif- fen haben. Eine plausible Erklärung, warum er sich zu dieser Uhrzeit in dieser Gegend aufgehalten hatte, konnte der Beschuldigte sowieso nicht liefern. Es ist daher von einem genügenden dringenden Tatverdacht für die Begehung mehrerer, teilweise versuchter Einbruch- und Einschleichdiebstähle auszugehen. 6.3 Die Beschwerdekammer erachtet den dringenden Tatverdacht wegen (mehrfachen, teils versuchten) Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädi- gung im aktuell frühen Verfahrensstadium gestützt auf die vorliegenden Unterlagen als gegeben. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid sowie die delegierte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2024 verwiesen werden. An- ders als noch im vorinstanzlichen Verfahren stellt die Verteidigung die sich aus den exakten Täterbeschreibungen, den zeitlichen und örtlichen Verhältnissen, den Um- ständen der Anhaltung und den beim Beschwerdeführer und seinem Kollegen si- chergestellten Effekten (Hartgeld im Wert von CHF 99.00 beim Beschwerdeführer und ein schwarzes Ladekabel bei L.________ [siehe Berichtsrapport der Kantons- polizei Bern vom 18. Juni 2024 S. 4, wonach ein solches aus einem Fahrzeug ent- wendet worden sein soll]) ergebenden konkreten Anhaltspunkten im Beschwerde- verfahren nicht mehr in Abrede. Auch die Beschwerdekammer vermag keine Hin- weise zu erkennen, welche gegen eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers sprechen würden. Dass er und sein Kollege sich nur deshalb im Wald aufgehalten haben, weil sie sich ausruhen, eine «Tablette» konsumieren und geniessen wollten (Protokoll Hafteröffnung vom 19. Juni 2024 Z. 118 ff.), erscheint allein schon ange- sichts der örtlichen Verhältnisse (unwegsames Gelände am K.________ (Gebiet)) und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einem Asylzentrum in R.________ (ausserkantonal) untergebracht ist, nicht als glaubhaft. Was der Beschwerdeführer oberinstanzlich gegen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts vorbringt, kann nicht gehört werden. Entgegen seinen Ausführungen wird ihm nicht nur vorgeworfen, zusammen mit seinem Kollegen lediglich etwas Münz und zwei Fahrräder entwendet sowie evtl. noch versucht zu haben, einen 5 Electroscooter zu entwenden, was lediglich einen Verdacht auf geringfügige Ver- mögensdelikte oder andere Übertretungen begründe. Die Staatsanwaltschaft hält unter Verweis auf den Haftantrag und den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. Juni 2024 zutreffend fest, dass er und sein Kollege dringend verdächtigt werden, an der E.________ (Strasse) in G.________ (Ortschaft) via Kellerfenster, das sie zuvor eingeschlagen haben sollen, in ein Einfamilienhaus eingedrungen zu sein. Von dort aus hätten sie versucht, über die Kellertüre in den Wohnbereich zu gelangen. Nachdem aber die Bewohner des Hauses auf sie aufmerksam geworden seien, hätten sie über ein Baugerüst die Flucht ergriffen. Vor diesem Hintergrund kann der dringende Tatverdacht einer vollendeten Sachbeschädigung und eines vollendeten Hausfriedensbruchs sowie eines versuchten Diebstahls nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden (betreffend den Einwand der Geringfügigkeit vgl. nach- folgenden Absatz, wonach auf diese nur geschlossen werden kann, wenn die Täterschaft von vornherein bloss einen geringen Schaden beabsichtigte, wofür vor- liegend indes keine Anhaltspunkte bestehen). Der dringende Verdacht eines weite- ren Hausfriedensbruchs liegt auch hinsichtlich des Eindringens in einen Keller (mit anschliessender Entwendung der vom Beschwerdeführer und seinem Kollegen später an der Haltestelle H.________ zurückgelassenen Fahrräder) vor. Und schliesslich ist auch der Vorwurf der (versuchten) Gebrauchsentwendung eines Elektroscooters nicht zu beanstanden (dabei handelt es sich ebenfalls um ein Ver- gehen [Art. 94 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes {SVG; SR 741.01}]). Gemäss Vorhalt anlässlich der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2024 (dort Z. 59 ff.) soll der Beschwerdeführer den Elektroscooter nach Inter- vention des Geschädigten zurückgelassen haben. Der Umstand, dass insoweit bis- her nur mündliche Vorhalte gemacht wurden, schadet im hier sehr frühen Verfah- rensstadium nicht, lag doch im Einvernahmezeitpunkt mutmasslich lediglich eine handschriftliche Einvernahme des Geschädigten vor (Berichtsrapport der Kantons- polizei vom 18. Juni 2024 S. 4 betreffend den Geschädigten von M.________ (Strasse), N.________). Zudem räumte der Beschwerdeführer in der Beschwerde ein (dort Rz. 16), sie hätten den Elektroscooter zurückgelassen. Betreffend einen der Einschleichdiebstähle in ein Fahrzeug trifft zwar zu, dass le- diglich CHF 20.00-40.00 (und mutmasslich auch ein schwarzes Ladekabel) ent- wendet worden sein sollen. Anders als der Beschwerdeführer meint, kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, er hätte sich nur wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter StGB zu verantworten. Für die Anwen- dung von Art. 172ter StGB entscheidend ist der Vorsatz des Täters, nicht der einge- tretene Erfolg. Art. 172ter StGB ist nur anwendbar, wenn der Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert oder einen geringen Schaden im Auge hatte. War der (Eventual-) Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet, kommt Art. 172ter StGB deshalb auch dann nicht zur Anwendung, wenn die Deliktssumme unter dem Grenzwert von CHF 300.00 liegt (BGE 123 IV 197 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2). Gera- de bei Einbruch- und Einschleichdiebstählen ist in der Regel davon auszugehen, dass die Täterschaft möglichst viel erbeuten wollte und einen Deliktsbetrag von über CHF 300.00 zumindest in Kauf nahm. Vorliegend können keine Hinweise ausgemacht werden (solche werden im Übrigen auch nicht vom Beschwerdeführer 6 vorgebracht), welche den bei Einschleichdiebstählen – wie auch bei Einbruch- diebstählen (hier interessierend den Einbruchdiebstahl in das Einfamilienhaus an der E.________ (Strasse) in G.________ (Ortschaft)) – vermuteten Vorsatz auf Er- langung einer möglichst grossen Beute widerlegen könnten. Der dringende Tatver- dacht des mehrfachen (teils versuchten) Diebstahls gemäss Art. 139 StGB, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der (versuchten) Gebrauchsentwendung eines Elektroscooters ist somit gegeben. Für die angebli- chen Einschleichdiebstähle in O.________ (Ortschaft) und P.________ (Ortschaft) kann ein solcher mangels rechtsgenüglicher Substantiierung derzeit nicht ange- nommen werden, was die hier interessierende Haftanordnung jedoch nicht in Frage zu stellen vermag. 7. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. 7.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohen- den Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Gan- zen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schul- den sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländi- scher Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 7.2 Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und reiste erst vor Kurzem in die Schweiz ein (siehe Protokoll Hafteröffnung vom 19. Juni 2024 Z. 49). Er lebt in einem Asylzentrum in R.________. Gemäss unbestritten gebliebenen Aus- führungen des Zwangsmassnahmengerichts verfügt er über einen negativen Asy- lentscheid. Der Beschwerdeführer hält sich somit illegal in der Schweiz auf. Abge- 7 sehen von seinem jüngeren Bruder, der angeblich ebenfalls im Asylzentrum in R.________ leben soll, verfügt er über keine Familienmitglieder in der Schweiz. Auch Bekannte hat er nicht. Von einer Verwurzelung in der Schweiz kann somit nicht gesprochen werden. Zufolge seines negativen Asylentscheids wird der Be- schwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit die Schweiz verlassen müssen und zwar unabhängig davon, welche Sanktion im Verurteilungsfall ausgesprochen wird. Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend festhält, gilt als gerichtsnotorisch, dass wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen hat, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2). Unabhängig von der Schwere der im Verurteilungsfall zu erwartenden Sanktion ist somit ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung flüchten oder untertauchen würde. Fluchterschwerend kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer im Verurtei- lungsfall – anders als er dafürhält – nicht nur eine Busse wegen Übertretungsdelik- ten droht. Der dringende Tatverdacht eines Vergehens resp. Verbrechens ist – wie erwähnt – derzeit zweifellos als erfüllt zu betrachten. Der Beschwerdeführer ist überdies bereits wegen einfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfrie- densbruchs, begangen am 17.-18. Mai 2024, vorbestraft (vgl. Strafbefehl vom 19. Mai 2024, der im Beschwerdeverfahren nicht in Abrede gestellt wird und gemäss welchem der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen – verbunden mit einer Probezeit von drei Jahren – verurteilt worden ist). Somit muss er – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen – ernsthaft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe rechnen. Im Weiteren droht ihm auch der Widerruf der mit vorgenanntem Strafbefehl bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe, fallen die hier zu untersuchenden Taten doch in die ihm auferlegte Probezeit von drei Jahren. Und schliesslich besteht das hohe Risiko einer Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB). Bei einer Gesamtbetrachtung liegen somit zahlreiche für eine Fluchtgefahr spre- chende Gesichtspunkte vor. Fluchtminimierende oder gar -ausschliessende Grün- de können nicht ausgemacht werden. Daran vermögen weder die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner erst kürzlich erfolgten Einreise in die Schweiz noch gar nicht über enge soziale Bindungen verfügen kann, noch seine Beteuerung, wonach er im Fall einer Freilassung zurück ins Asylzentrum gehen würde, etwas zu ändern. Allein schon aufgrund seines wiederholten deliktischen Verhaltens bietet der Beschwerdeführer nicht genügend Gewähr dafür, dass er sich an Vorschriften halten und Aufforderungen nachkommen würde. Im Übrigen ver- mochte auch die Tatsache, dass sein jüngerer Bruder mit ihm in der Schweiz resp. im Bundesasylzentrum ist, den Beschwerdeführer nicht daran zu hindern, sich strafbar zu machen. Angesichts dessen bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerde- führer im Fall einer Haftentlassung untertauchen oder fliehen könnte und somit für die Straf(verfolgungs)behörden nicht mehr greifbar wäre. 7.3 Zusammengefasst ist somit nicht zu bestanden, dass das Zwangsmassnahmenge- richt den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht hat. Die Frage, ob auch der besondere 8 Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben ist, kann angesichts der evidentermassen vorliegenden ausgeprägten Fluchtgefahr offenbleiben. 8. 8.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 8.2 Der Beschwerdeführer wurde am 18. Juni 2023 festgenommen. Mit Blick auf die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe und des im Verurteilungsfall drohenden Wider- rufs der mit Strafbefehl vom 19. Mai 2024 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 100 Tagen droht mit der angeordneten Haftdauer von drei Monaten noch keine Überhaft. Daran vermag auch der Umstand einer allfälligen Verurteilung im Strafbe- fehlsverfahren nichts zu ändern (vgl. Art. 352 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe – unter Einschluss eines allfälligen Widerrufs – von 180 Tagen aussprechen darf). Abgesehen davon ist vorliegend mit Blick auf die Sanktions- obergrenze einerseits und eine allfällge Landesverweisung andererseits fraglich, ob eine Erledigung im Strafbefehlsverfahrens überhaupt möglich sein wird. Die mut- masslichen Taten können, anders als der Beschwerdeführer geltend zu machen versucht, nicht als Bagatellstraftaten bezeichnet werden. Dass das Verfahren nicht mit der in Haftsachen nötigen Beförderlichkeit vorange- trieben wird, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Eine Verletzung des Beschleu- nigungsgebots, welche allenfalls eine Haftentlassung rechtfertigen könnte, liegt demnach nicht vor. 8.3 Angesichts der anstehenden Ermittlungshandlungen (u.a. Spurenauswertung und Abgleich derselben mit dem DNA-Profil und den Fingerabdrücken des Beschwer- deführers, insbesondere auch im Hinblick auf die Einschleichdiebstähle in O.________ (Ortschaft) und P.________ (Ortschaft); parteiöffentliche Befragun- gen; Abklärungen zum ausländerrechtlichen Status sowie zur Möglichkeit des Voll- zugs fremdenpolizeilicher Massnahmen und/oder einer strafrechtlichen Landes- verweisung; Ansetzung Beweismittelfrist, allfällige Anklageerhebung) erweist sich die angeordnete Dauer von drei Monaten ebenfalls als verhältnismässig. Konkrete Gründe, welche eine Kürzung der Haftdauer notwendig machen, sind nicht ersicht- lich (betreffend entwicklungspsychologische Aspekte vgl. nachfolgend E. 8.5). 8.4 Geeignete Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, welche die vom Beschwerde- führer ausgehende ausgeprägte Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermögen, sind auch für die Beschwerdekammer nicht erkennbar (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmass- nahmen für Haft zwar geeignet sein können, einer gewissen, niederschwelligen 9 Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich jedoch in der Regel als nicht ausreichend). Die vom Beschwerdeführer vorge- schlagene tägliche Meldepflicht kann eine Flucht ins Ausland oder ein Untertau- chen in der Schweiz offensichtlich nicht verhindern. Sie ermöglicht einzig die Fest- stellung einer bereits erfolgten Flucht. Zwischen den Meldeintervallen wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, die kleinräumige Schweiz zu verlassen. Dasselbe gilt für andere Ersatzmassnahmen wie die Schriften- resp. Ausweissperre oder die Eingrenzung/den Hausarrest, selbst wenn diese elektronisch überwacht würden. 8.5 Und schliesslich steht auch sein junges Alter (der Beschwerdeführer ist 18) nicht der Rechtmässigkeit resp. Angemessenheit der Haft entgegen. Der Beschwerde- führer beruft sich insoweit auf entwicklungspsychologische Aspekte. Dies jedoch lediglich pauschal und ohne Ausführungen, weshalb darauf schon mangels Sub- stantiierung nicht näher eingegangen zu werden braucht. Jedenfalls können keine Hinweise ausgemacht werden, dass die Untersuchungshaft vorliegend mehr nega- tive Auswirkungen auf den 18-jährigen Beschwerdeführer haben würde als bei an- deren Gleichaltrigen. 8.6 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch unter Verhältnis- mässigkeitsaspekten als rechtens. 9. Zusammengefasst ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Von der Einholung einer Kostennote (Beschwerde Rz. 38) kann vor diesem Hintergrund ab- gesehen werden. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwer- deverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident S.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 15. Juli 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11