Ein allfälliger Hausarrest vermag die Gefahr einer Kontaktaufnahme nicht hinreichend zu bannen. Zum einen würde – wie erwähnt – eine Verletzung des Hausarrests erst zu spät erkannt werden. Zum anderen könnte eine Verletzung eines gleichzeitig erlassenen Kontaktverbots ebenfalls erst im Nachhinein und damit zu spät festgestellt werden. Eine Kontaktaufnahme ist im Übrigen auch von zu Hause aus – mittels elektronischer Geräte – möglich. 8.4 Die Untersuchungshaft erweist sich damit auch als verhältnismässig.