Auch die vorgeschlagene elektronische Überwachung einer Eingrenzung kann somit ebenfalls nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden. Ebenso wenig stellt die elektronische Überwachung eines Hausarrests eine geeignete Massnahme dar. Geeignete Ersatzmassnahmen, welche einzeln oder in Kombination die derzeitige Fluchtgefahr zu bannen vermögen, bestehen somit derzeit nicht. 8.3.2 Auch betreffend die Kollusionsgefahr bestehen keine geeigneten Ersatzmassnahmen. Ein allfälliger Hausarrest vermag die Gefahr einer Kontaktaufnahme nicht hinreichend zu bannen.