Was das Vorbringen in den Schlussbemerkungen anbelangt, wonach der Beschwerdeführer mit einer elektronischen Fussfessel im Falle einer Flucht nicht weiter als bis nach Deutschland gelangen könnte, stellt dies eine reine nicht weiter relevante Mutmassung dar, zumal er sich alsdann ja bereits durch Flucht der Strafverfolgung (mindestens vorübergehend) entzogen hätte. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer der elektronischen Fussfessel während der Flucht ohne Weiteres entledigen könnte. Auch die vorgeschlagene elektronische Überwachung einer Eingrenzung kann somit ebenfalls nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden.