Mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Was das Vorbringen in den Schlussbemerkungen anbelangt, wonach der Beschwerdeführer mit einer elektronischen Fussfessel im Falle einer Flucht nicht weiter als bis nach Deutschland gelangen könnte, stellt dies eine reine nicht weiter relevante Mutmassung dar, zumal er sich alsdann ja bereits durch Flucht der Strafverfolgung (mindestens vorübergehend) entzogen hätte.