der Beschwerdeführer eventualiter bzw. subeventualiter die Anordnung von milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO beantragt, vermag die Beschwerdekammer mit dem Zwangsmassnahmengericht keine milderen Ersatzmassnahmen zu erkennen, welche die Flucht- und Kollusionsgefahr – allein oder in Kombination – hinreichend zu bannen vermögen: 8.3.1 Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits mehrfach und in jüngerer Zeit etwa in seinem Urteil 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 ausgeführt hat,