Mithin droht bei der angeordneten Haftdauer offensichtlich noch keine Überhaft. Auch angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen erscheint die Dauer der Untersuchungshaft verhältnismässig. Dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. 8.3 Soweit der Beschwerdeführer eventualiter bzw. subeventualiter die Anordnung von milderen Ersatzmassnahmen nach Art.