Mit dem angefochtenen Entscheid ordnete das Zwangsmassnahmengericht eine Haftdauer von zwei Monaten an. Wie vorab ausgeführt (E. 7.1.2 hiervor), wird eine versuchte schwere Körperverletzung mit Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wobei das Gericht die Strafe mildern kann (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein Angriff ist mit Geldstrafe oder Freiheitstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht.