Der Vorinstanz ist sodann beizupflichten, dass mit Blick auf den zu bejahenden Tatverdacht durchaus Grund zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, massiv «aufzufahren». Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Tatbeteiligung zu verharmlosen versucht und eine Notwehrsituation geltend macht, welche sich bislang nicht erhärten liess (vgl. E. 6.2 hiervor). Mithin spricht auch sein Aussageverhalten für eine gewisse Kollusionsneigung. Daran ändert auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer mit der Auswertung seiner Mobiltelefone und SIM-Karten einverstanden erklärt hat, nichts (ARR 24 23, pag. 31 Z. 400-411).