Wie die Staatsanwaltschaft anführt, betrifft das vorliegende Verfahren einen Kampf an der G.________(Liegenschaft) zwischen polnischen Staatsangehörigen, welche teilweise am selben Ort (dem Tatort) gewohnt oder zusammengearbeitet haben. Zumal die zu befragenden Personen miteinander bekannt sind, dürfte es für den Beschwerdeführer ein Leichtes sein, mit diesen in Kontakt zu treten und zu versuchen, diese zu für ihn günstigeren Aussagen zu bewegen. Der Vorinstanz ist sodann beizupflichten, dass mit Blick auf den zu bejahenden Tatverdacht durchaus Grund zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, massiv «aufzufahren».