Diese Angaben werden zu überprüfen sein. So besteht zumindest die Möglichkeit, dass die Aussagebereitschaft der zu befragenden Personen im Nachhinein grösser ist, als sie es unmittelbar nach der Tat in der Nacht und teilweise in alkoholisiertem und aufgebrachtem Zustand war (vgl. dazu Akten ARR 24 23, pag. 39 und 40). Dass die zu erhebenden Personenbeweise besonders kollusionsanfällig sind, darf als notorisch gelten und ist im Übrigen unbestritten. Wie die Staatsanwaltschaft anführt, betrifft das vorliegende Verfahren einen Kampf an der G.________(Liegenschaft) zwischen polnischen Staatsangehörigen, welche teilweise am selben Ort (dem Tatort) gewohnt oder zusammengearbeitet haben.