Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass es nicht wahrscheinlich sei, dass weitere Personen den Vorfall beobachtet hätten und die im Haftantrag genannten noch einzuvernehmenden Personen gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 18. Juni 2024 keine Beobachtungen gemacht hätten bzw. M.________ die erstellten Fotos und Videoaufnahmen der Polizei bereits zur Verfügung gestellt habe (vgl. Akten ARR 24 23, pag. 41 und 42) und, ist dem mit der Staatsanwaltschaft entgegenzuhalten, dass die entsprechenden Aussagen am Tattag bei der ersten Ereignisaufnahme durch die Polizei und ohne Übersetzer erfolgten. Diese Angaben werden zu überprüfen sein.