dies gilt entgegen dem Beschwerdeführer auch für WhatsApp-Nachrichten. Selbst wenn die Daten auf den Mobiltelefonen bereits gesichert worden wären, ist zu beachten, dass die Auswertung derselben einige Zeit in Anspruch nimmt und etwaige aufgrund der Auswertung der Geräte erlangte Erkenntnisse weitere Ermittlungen – insbesondere (parteiöffentliche) Befragungen – nach sich ziehen könnten. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass es nicht wahrscheinlich sei, dass weitere Personen den Vorfall beobachtet hätten und die im Haftantrag genannten noch einzuvernehmenden Personen gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 18. Juni 2024 keine Beobachtungen gemacht hätten bzw. M.__