Darüber hinaus können Standortdaten Hinweise dazu liefern, wo sich der Beschwerdeführer und F.________ aufgehalten und allenfalls Tatwaffen versteckt oder entsorgt haben. Die Staatsanwaltschaft gibt zudem zu Recht zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in Freiheit belassen von einem anderen Gerät mit Internetzugang auf Online-Konten zugreifen und dort gespeicherte Informationen löschen könnte, bevor diese von der Polizei gefunden und gesichert werden konnten; dies gilt entgegen dem Beschwerdeführer auch für WhatsApp-Nachrichten.