Die Vorinstanz führt sodann zutreffend an, dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme noch nicht wusste, dass wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs gegen ihn ermittelt wird, so dass noch kein Anlass zur Vornahme von Kollusionshandlungen bestanden hatte. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er vorbringt, dass er versucht habe, mit der Polizei Kontakt aufzunehmen, als er vernommen habe, dass er gesucht werde. Wie dem Haftantrag entnommen werden kann, gilt es im Weiteren die Mobiltelefone des Beschwerdeführers und von F.___