Wie dem Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 18. Juni 2024 entnommen werden kann, konnte der Beschwerdeführer erst am 17. Juni 2024 als Täter identifiziert werden (Akten ARR 24 23, pag. 42). Die Vorinstanz führt sodann zutreffend an, dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme noch nicht wusste, dass wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs gegen ihn ermittelt wird, so dass noch kein Anlass zur Vornahme von Kollusionshandlungen bestanden hatte.