Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass auch die Kollusionsgefahr zu Recht bejaht wurde: Auch wenn zwischen dem Vorfall und der Anhaltung des Beschwerdeführers bereits einige Tage vergangen sind, steht mit der Vorinstanz die strafrechtliche Untersuchung erst am Anfang. Wie dem Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 18. Juni 2024 entnommen werden kann, konnte der Beschwerdeführer erst am 17. Juni 2024 als Täter identifiziert werden (Akten ARR 24 23, pag. 42).