Es besteht daher die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung dem Strafverfahren nicht mehr ohne Weiteres stellen und im Ausland, namentlich in Polen, untertauchen würde. Angesichts der Gesamtumstände kann die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden. 7.1.3 Die Fluchtgefahr ist daher zu bejahen. 7.2 Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich weiter auf den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr.